Am 15. November 2022 reichte die Vorinstanz aufforderungsgemäss die Akten ein, nahm zur vom Beschwerdeführer geltend gemachten Verletzung des rechtlichen Gehörs Stellung, hielt im Übrigen an ihren Erwägungen im angefochtenen Einspracheentscheid fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde (act. 41) Die Beschwerdeantwort der Vorinstanz wurde dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers zur Kenntnisnahme und allfälliger Stellungnahme zugestellt (act. 43 f.). Mit Eingabe vom 13. Dezember 2021 (Postaufgabe 4. Dezember 2022) hielt der Beschwerdeführer an seinen Anträgen fest (act. 45 ff.). Die Stellungnahme wurde der Vorinstanz zur Kenntnisnahme zugestellt (act. 49).