3. Über die Höhe der Entschädigung des unentgeltlichen Rechtsvertreters wird mit separater Verfügung entschieden. Auf die Begründung des Einspracheentscheids wird, soweit erforderlich, in den folgenden Erwägungen eingegangen. C. Mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 13. Dezember 2021 (Postaufgabe 10. Oktober 2022) erhob der Beschwerdeführer gegen den Einspracheentscheid vom 7. September 2022 beim Verwaltungsgericht des Kantons Aargau (Verwaltungsgericht) Beschwerde und stellte folgende Anträge (act. 19 ff.). 1. Der Entscheid des Amtes für Migration und Integration des Kantons Aargau (Rechtsdienst) vom 7. September 2022 sei aufzuheben;