B. Gegen die Verfügung des MIKA vom 19. November 2021 erhob der Beschwerdeführer, vertreten durch lic. iur. et phil. Florian Wick, Rechtsanwalt, am 13. Dezember 2021 Einsprache beim Rechtsdienst des MIKA (Vorinstanz; MI-act. 774). In der Folge nahm die Vorinstanz weitere Abklärungen vor und forderte den Beschwerdeführer auf, den Familienausweis und ein Deutsch-Sprachzerti- fikat einzureichen (MI-act. 802 f.). Am 7. September 2022 erliess die Vorinstanz folgenden Einspracheentscheid (act. 1 ff.): 1. Die Einsprache wird abgewiesen. 2. Es werden keine Gebühren erhoben.