Da sich die finanzielle Situation des Beschwerdeführers weiter verschlechterte und er bis November 2020 insgesamt Fr. 197'987.00 Sozialhilfe bezogen hatte (MI-act. 679), verweigerte das Amt für Migration und Integration Kanton Aargau (MIKA) nach Gewährung des rechtlichen Gehörs (MI- -4- act. 697 f.) mit Verfügung vom 19. November 2021 die Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung und wies den Beschwerdeführer, unter Ansetzung einer 90-tägigen Ausreisfrist nach Rechtskraft des Entscheids, aus der Schweiz weg (MI-act. 763 ff.).