amt Baden mit Strafbefehl vom 29. Januar 2009 eine Busse in der Höhe von Fr. 200.00 (MI-act. 426). Mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft des Kantons Schaffhausen vom 23. Mai 2017 wurde der Beschwerdeführer wegen Führens eines Motorfahrzeugs ohne erforderlichen Führerausweis mit einer Geldstrafe von 10 Tagessätzen zu je Fr. 40.00 und einer Busse von Fr. 300.00 bestraft (MI-act. 633 f.). Da der Beschwerdeführer ohne gültigen Fahrausweis ein Fahrzeug des öffentlichen Verkehrs benutzt hatte, bestrafte ihn die Staatsanwaltschaft Baden zudem mit Strafbefehl vom 8. Mai 2020 mit einer Busse von Fr. 100.00 (MI-act. 669).