Wegen Nichtabgabe der Kontrollschilder und des Fahrzeugausweises trotz behördlicher Aufforderung wurde der Beschwerdeführer mit Strafbefehl des Bezirksamts Baden vom 6. Juni 1990 zu einer Busse von Fr. 60.00 verurteilt (MI-act. 111). Mit Strafbefehl des Bezirksamts Baden vom 23. Oktober 2000 wurde der Beschwerdeführer mit Fr. 150.00 gebüsst, da er einer Pfändung unentschuldigt ferngeblieben war (MIact. 292). Wegen Tätlichkeiten wurde der Beschwerdeführer mit Urteil des Bezirksgerichts Baden vom 6. März 2003 zu einer Freiheitsstrafe von drei Tagen verurteilt (MI-act. 366). Da der Beschwerdeführer im Jahr 2008 erneut einer Pfändung unentschuldigt fernblieb, auferlegte ihm das Bezirks-