Der Beschwerdeführer wurde in der Schweiz von 1988 bis 2019 mehrfach straffällig. Am 17. November 1988 wurde er zu einer Gefängnisstrafe von sieben Tagen und einer Busse von Fr. 200.00 verurteilt, da er wiederholt einen Personenwagen zum Gebrauch entwendet, wiederholt einen Personenwagen nur mit Lernfahrausweis ohne Begleitperson geführt und beim Rückwärtsfahren eine Kollision ohne Sachschaden verursacht hatte (MIact. 53). Wegen Nichtabgabe der Kontrollschilder und des Fahrzeugausweises trotz behördlicher Aufforderung wurde der Beschwerdeführer mit Strafbefehl des Bezirksamts Baden vom 6. Juni 1990 zu einer Busse von Fr. 60.00 verurteilt (MI-act. 111).