Der Saldo der bezogenen Sozialhilfeleistungen belief sich per 12. Juli 2016 auf Fr. 102'770.30 (MI-act. 582). Aufgrund der Schulden und des Sozialhilfebezugs des Beschwerdeführers verfasste das MIKA gegen den Beschwerdeführer zwei Verfügungen, datiert auf den 1. bzw. 2. November 2016, mit denen er unter Androhung der Nichtverlängerung seiner Aufenthaltsbewilligung und der Wegweisung aus der Schweiz hätte verwarnt werden sollen (MI-act. 611 ff., 616 ff.). Effektiv zugestellt wurde jedoch bloss die Verfügung vom 1. November 2016 betreffend Verwarnung aufgrund von Schulden (MI-act. 819).