Am 7. September 1993 liess sich das Ehepaar scheiden (MI-act. 176 ff.). Die Aufenthaltsbewilligung des Beschwerdeführers wurde in der Folge jeweils verlängert (MI-act. 195, 200, 203, 206, 214 und weitere), zuletzt mit Gültigkeit bis 31. Januar 2020 (MI-act. 649). Am 29. Dezember 1995 heiratete der Beschwerdeführer eine türkische Staatsangehörige (geb. 1959). Aus dieser Beziehung gingen drei Töchter hervor: B. (geb. […] 1986), C. und D. (beide geb. am […] 1991; MIact. 207 ff., 806). Mit türkischem Urteil vom 18. März 2009 wurde die Ehe geschieden (MI-act 517 f.). Die Kindsmutter und die drei Töchter leben in der Türkei (MI-act. 229, 806; act. 2, 32).