Wie bereits dargelegt, wurden in beiden Schätzungen die Baulandreserven separat bewertet und bildeten unbeanstandete Grundlage des ermittelten Kaufpreises. Im Verfahren um Festsetzung des Steuerwertes der Liegenschaft beriefen sich die -8- Beschwerdeführer mit dem beurkundeten Kaufpreis ausdrücklich auf das Vorliegen eines echten Marktpreises, was das Steuerrekursgericht (heute Spezialverwaltungsgericht Steuern) mit Entscheid vom 24. Januar 2007 (3- RV.2004.50334, Erw. 5.1.) denn auch ausdrücklich bestätigte.