2.3.8. Die Beschwerdeführer erblicken des Weiteren eine Verletzung des Grundsatzes der gesonderten Gewinnermittlung. Sie bestreiten das Vorliegen einer zweifelsfreien Parteiabrede über den Erwerbspreis der unterschiedlichen Grundstücksteile. Sie verlangen eine gesonderte Schätzung der Verkehrswerte der veräusserten und des zurückbehaltenen Grundstückteils zwecks korrekter Aufteilung des Erwerbspreises gemäss effektivem Wertverhältnis. Dem kann nicht zugestimmt werden. Wie bereits dargelegt, wurden in beiden Schätzungen die Baulandreserven separat bewertet und bildeten unbeanstandete Grundlage des ermittelten Kaufpreises.