Beim Verkauf bestanden diese Einschränkungen offensichtlich nicht mehr. Gleichwohl ist darin keine Verletzung des Kongruenzprinzips zu erblicken, wenn die Differenz zwischen (Teil-)Anlagewert und Verkaufspreis der Grundstückgewinnsteuer unterliegt. Die erfolgte rechtliche Verbesserung – Wegfall der Einschränkungen – unterliegt der vollen Grundstückgewinnsteuer, jedoch können die für die Wertzunahme getätigten Aufwendungen als (zusätzliche) Anlagekosten geltend gemacht werden (PHILIPP ZEHNDER/MARIANNE KLÖTI-W EBER, a.a.O., N. 7 zu § 101).