2.3.7. Soweit die Beschwerdeführer eine Verletzung des Kongruenzprinzips erblicken, gehen sie fehl. Richtig ist zwar, dass bei der Bewertung für die Ermittlung des Erwerbspreises der Wertbeeinträchtigung durch die geschützte Parkanlage bzw. der damals von den Beschwerdeführern geltend gemachten privatrechtlichen Vereinbarung, das bestehende Gebäude dürfe nicht eliminiert und keine Wohnüberbauung realisiert werden, Rechnung getragen wurde, mithin infolge des reduzierten Landwerts ein tieferer Kaufpreis resultierte. Beim Verkauf bestanden diese Einschränkungen offensichtlich nicht mehr.