In der Schätzung D. erfolgte eine Gewichtung von Realwert und Ertragswert im Verhältnis 1:2, bei der Schätzung E. von 1:0.75. Die durch die Vorinstanz ungewichtete Berücksichtigung des Landwertes ergibt einen höheren Teilanlagewert und erfolgte damit jedenfalls nicht zum Nachteil der Beschwerdeführer, im Gegenteil. Wegen des Verbots der reformatio in peius (§ 199 Abs. 2 StG) kann damit offen bleiben, ob der Teilanlagewert der veräusserten Parzelle tatsächlich nicht sogar tiefer liegt.