2.3.6. Die Vorinstanz hat auf die von den Schätzern ermittelten Landwerte abgestellt, daraus den Durchschnitt errechnet und diesen als massgeblichen Teilanlagewert bestimmt. Den Beschwerdeführern ist darin zuzustimmen, dass für die Ermittlung des Gesamtwertes der Liegenschaft (Verkehrswert) der Realwert, von welchem das Land Bestandteil bildet, nur teilgewichtet worden ist (Beschwerde Ziff. 2.1 d). In der Schätzung D. erfolgte eine Gewichtung von Realwert und Ertragswert im Verhältnis 1:2, bei der Schätzung E. von 1:0.75.