2.3.5. Die Gutachten D. und E. waren die massgebliche Grundlage für die Bestimmung des Kaufpreises und dienten nicht bloss der Überprüfung eines angeblich bereits zuvor vereinbarten Gesamtkaufpreises. Bei den Gutachten handelt es sich nicht wie behauptet um Pauschalbeurteilungen, sondern um durchaus detaillierte Bewertungen aller massgeblichen Liegenschaftsfaktoren, die Grundlage der Ermittlung des Gesamtwertes und damit des Kaufpreises bildeten. -7-