2.3.4. Die Beschwerdeführer berufen sich des Weiteren darauf, bereits anfangs 2000 sei gestützt auf das Gutachten KPMG (Gutachten vom 15. Oktober 1999 zuhanden der Gönnervereinigung der Schweizer C.-Stiftung) ein Kaufpreis von Fr. 1'800'000.00 vereinbart gewesen, für die ‘Villa’ Fr. 800'000.00, für das Bauland Fr. 1'000'000.00 (Variante 5.4, vgl. Beschwerde Ziff. 2.1 b, Rz. 22). Der tatsächlich vereinbarte Preis knüpfte indes gerade nicht an die im Gutachten KPMG genannten Preise an, sondern orientierte sich an den beiden Gutachten D. und E., die entgegen den Beschwerdeführern keineswegs einen reinen Kontrollcharakter für den Gesamtkaufpreis hatten.