2.3.3. Die Beschwerdeführer wenden dagegen ein, die Parteien hätten sich auf einen unausgeschiedenen Gesamtkaufpreis geeinigt, nicht aber auf einzelne Teilwerte. Dies trifft nicht zu. Mit Anerkennung des Gesamtschätzwertes haben sich die Beschwerdeführer auch deren Grundlagen anrechnen zu lassen. Inwiefern diese nicht zutreffend ermittelt und bewertet worden sein sollen, liegt nicht auf der Hand und wird von ihnen auch nicht gerügt.