Auf diese Methode der Kaufpreisermittlung hatten sich die Vertragsparteien im Voraus geeinigt und sie fand mit Blick auf die als erforderlich erachtete objektive Ermittlung des Verkehrswertes bzw. der Drittmarktkonformität auch die Zustimmung der Eidgenössischen Stiftungsaufsicht. Der so ermittelte Kaufpreis fand Zustimmung von allen Beteiligten, namentlich auch der Beschwerdeführer als Käufer. Die erwähnten beiden Verkehrswertschätzungen können deshalb ohne weiteres zur Ermittlung des massgeblichen Teilanlagewertes herangezogen werden.