2.3.1. Den Beschwerdeführern ist darin zuzustimmen, dass dem Kaufvertrag vom 17. Oktober 2000 keinerlei Hinweise für die Wertaufteilung auf einzelne Grundstückteile zu entnehmen sind. Allerdings beruht der Kaufpreis auf dem arithmetischen Mittel von zwei fachkundig erstellten Verkehrswertschätzungen vom 12. bzw. 21. Juli 2000. Auf diese Methode der Kaufpreisermittlung hatten sich die Vertragsparteien im Voraus geeinigt und sie fand mit Blick auf die als erforderlich erachtete objektive Ermittlung des Verkehrswertes bzw. der Drittmarktkonformität auch die Zustimmung der Eidgenössischen Stiftungsaufsicht.