Diese Methode gelangt zur Anwendung, wo Ungewissheit über die Wertverhältnisse der einzelnen Teilparzellen im Erwerbszeitpunkt besteht. Steht demgegenüber fest, welchen Wert die Vertragsparteien den Grundstückteilen anlässlich des Erwerbs beimassen, ist dieser Wert für die Festsetzung des Teilerwerbspreises massgebend (vgl. zum Ganzen PHILIPP ZEHNDER/ MARIANNE KLÖTI-W EBER, in: MARIANNE KLÖTI-WEBER/DANIEL SCHUDEL/ PATRIK SCHWARB [Hrsg.], Kommentar zum Aargauer Steuergesetz, 5. Aufl., Muri-Bern 2023, N. 4 zu § 108 m.w.H.).