Sie machen geltend, der Kaufvertrag enthalte keine Hinweise auf Teilwerte und die Liegenschaft sei gestützt auf einen unausgeschiedenen Gesamtkaufpreis erworben worden. Der Entscheid der Vorinstanz verletze sowohl das Kongruenzprinzip wie auch den Grundsatz der gesonderten Gewinnermittlung. 2. 2.1. Gewinne aus der Veräusserung von im Kanton gelegenen Grundstücken oder Anteilen an solchen unterliegen gemäss § 95 StG der Grundstückgewinnsteuer. Der Grundstückgewinn ist der Betrag, um den der Erlös die Anlagekosten übersteigt (§ 101 StG). Als Anlagekosten fällt namentlich der Erwerbspreis in Betracht (§ 103 StG).