II. 1. Streitig ist die Aufteilung des seinerzeitigen Kaufpreises als Anlagekosten der einbehaltenen Parzelle aaa bzw. der abgespaltenen und veräusserten Parzelle bbb. Während sich die Vorinstanz auf den Durchschnittswert des Mehrumschwungs gemäss den Grundlagen des Kaufpreises bildenden beiden Verkehrswertschätzungen abstützte, bestreiten die Beschwerdeführer die Massgeblichkeit der Schätzungen für die Bestimmung des Teilerwerbspreises von Parzelle bbb. Sie machen geltend, der Kaufvertrag enthalte keine Hinweise auf Teilwerte und die Liegenschaft sei gestützt auf einen unausgeschiedenen Gesamtkaufpreis erworben worden.