2. Der steuerbare Grundstückgewinn wird auf CHF 915'477.00 festgesetzt. 3. Die Rekurrenten haben die Kosten des Rekursverfahrens, bestehend aus einer Staatsgebühr von CHF 4'000.00, der Kanzleigebühr von CHF 190.00 und den Auslagen von CHF 100.00, zusammen CHF 4'290.00, zu bezahlen. 4. Es wird keine Parteikostenentschädigung ausgerichtet. D. 1. Den Rekursentscheid vom 1. September 2022 zogen A. und B. mit Beschwerde vom 3. Oktober 2022 an das Verwaltungsgericht weiter und stellten folgendes Begehren: