4. Die Steuerkommission Q. veranlagte A. und B. am 18. Juli 2017 zu einem steuerbaren Grundstückgewinn von Fr. 915'477.00. In Abweichung von der Selbstdeklaration mit Anlagekosten für das Land von 1'740 m2 à Fr. 440.00 und 260 m2 à Fr. 100.00, total Fr. 791'600.00, berücksichtigte sie für die Gesamtfläche von 2'000 m2 solche von lediglich Fr. 210.00 pro m2, insgesamt Fr. 420'000.00.