2. Im Rahmen der Neuschätzung des Vermögenssteuerwertes der Liegenschaft bestätigte das angerufene Steuerrekursgericht (heute Spezialverwaltungsgericht Steuern) den bezahlten Kaufpreis als (steuerlichen) Verkehrswert (Urteil 3-RV.2004.50334 vom 24. Januar 2007, Erw. 5.1.). 3. Im Jahre 2014 parzellierten A. und B. 2'200 m2 vom bestehenden Grundstück in die neue Parzelle bbb ab. 2015 kam es zur Rückübertragung von 200 m2 auf die vorbestehende Parzelle aaa und zur Einräumung eines Kaufrechts zugunsten der Falkeisenmatte AG zum Preis von Fr. 1'400'000.00 an der neu 2'000 m2 umfassenden Parzelle bbb. Das Kaufrecht wurde am 1. Februar 2016 zum vereinbarten Preis ausgeübt.