3.2. Die Beschwerdeführer 1 und der Beschwerdeführer 2 werden verpflichtet, der Beschwerdegegnerin die Parteikosten in Höhe von Fr. 1'857.00 je zur Hälfte, d.h. je mit Fr. 928.50, zu ersetzen. Die Beschwerdeführer 1 haften für ihren Anteil solidarisch. Zustellung an: die Beschwerdeführer 1.1 und 1.2 den Beschwerdeführer 2 die Beschwerdegegnerin (Vertreter) den Gemeinderat Q. (Vertreter) den Regierungsrat das Bundesamt für Umwelt (BAFU) Mitteilung an: das Departement Bau, Verkehr und Umwelt, Abteilung für Baubewilligungen - 13 - Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten