Die Schwierigkeit des Falles war gering, der Aufwand ebenfalls. Es erscheint deshalb sachgerecht, die Parteikosten des Gemeinderats und der Beschwerdegegnerin auf Fr. 2'000.00 festzusetzen. Davon ist für die D. die MWSt abzuziehen, da - 12 - die Beschwerdegegnerin mehrwertsteuerpflichtig ist; dies führt zu einem Betrag von Fr. 1'857.00. Das Verwaltungsgericht erkennt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen.