In Bausachen geht das Verwaltungsgericht praxisgemäss von einer vermögensrechtlichen Streitsache aus, wobei der Streitwert in der Regel 10 % der Bausumme beträgt (vgl. AGVE 1992, S. 397, Erw. 2a; 1989, S. 283, Erw. 2a/aa; 1983, S. 249, Erw. 4a). Bei einer Bausumme von Fr. 50'000.00 (vgl. Vorakten, act. 27) ergibt sich somit ein Streitwert von Fr. 5'000.00. Bei einem Streitwert bis Fr. 20'000.00 beträgt in Beschwerdeverfahren der Rahmen für die Entschädigung Fr. 600.00 bis Fr. 4'000.00 (§ 8a Abs. 1 lit. a Ziffer 1 AnwT). Der Streitwert (Fr. 5'000.00) liegt im unteren Bereich des vorgegebenen Rahmens (bis Fr. 20'000.00). Die Schwierigkeit des Falles war gering, der Aufwand ebenfalls.