9. Die Beschwerden weisen auf den in Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV; SR 101) garantierten Anspruch auf rechtliches Gehör hin, insbesondere auf den Anspruch, mit erheblichen Beweisanträgen gehört zu werden. Begründet wird der Einwand lediglich mit dem Hinweis, wonach "mobilfunkkritische Kreise" "über mindestens ebenbürtige Fachleute" verfügen würden (Beschwerde, S. 8). Inwiefern die Vorinstanzen das rechtliche Gehör der Beschwerdeführer verletzt haben sollen, wird mit keinem Wort begründet. Aus - 11 -