8. Die Beschwerdeführer bringen ferner vor, dass die Sendeleistungen im Standortdatenblatt zu tief deklariert worden seien. Durch die Änderung der NISV am 17. Dezember 2021 (Anhang 1 Ziffer 63) bestehe die Möglichkeit, bei adaptiven Antennen einen Korrekturfaktor sowie nicht mehr den Spitzenwert, sondern einen anderen Wert zu berücksichtigen. Die strittigen Anlagen könnten somit eine höhere effektive Strahlungsleistung abgeben als in den Standortdatenblättern vermerkt (vgl. Beschwerde, S. 7 f.).