Soweit die Beschwerdeführer schliesslich einwenden, dass sich der Standort der geplanten Mobilfunkanlage in der Nähe eines Kindergartens, eines Kinderheim sowie eines Wohngebietes mit vielen Kindern befinde, ist darauf hinzuweisen, dass der Schutz von Kindern vor nichtionisierender Strahlung bundesrechtlich nicht über die auch für Erwachsene geltenden Immissions- und Anlagegrenzwerte hinausgeht (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1C_451/2017 vom 30. Mai 2018, Erw. 4.2.2).