Im Baubewilligungsentscheid hielt der Gemeinderat fest, dass es sich beim gewählten Standort um den bestgeeigneten Standort im Sinne von § 26 EG UWR handle (Baubewilligung vom 3. Februar 2022, S. 3 [Vorakten, act. 378]). Dem Evaluationsbericht der Beschwerdegegnerin vom 14. Oktober 2020 lässt sich zudem die aktuelle Abdeckungssituation entnehmen und der funktechnische Nutzen des beantragten Standorts. Unter dem Titel Standortakquisition wurden schliesslich die geprüften Standortoptionen dokumentiert, welche aufgrund von Absagen seitens der Eigentümerschaft nicht weiter geprüft worden sind (Evaluationsbericht vom 14. Oktober 2020, S. 12 [Vorakten, act.