Die Beschwerdeführer weisen in diesem Zusammenhang auf die ideellen Immissionen von Mobilfunkanlagen hin und äussern ethische Bedenken. Ideelle Immissionen können gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung kommunale oder kantonale Beschränkungen von Standorten von Mobilfunkanlagen zwar rechtfertigen (vgl. Urteil des Bundesgerichts vom 8. Januar 2019 [1C_167/2018], Erw. 2.). Im vorliegenden Fall liegen aber keine Vorschriften vor, die die Zulässigkeit ideeller Einwirkungen regeln. Namentlich ist keine Prioritätsordnung (sog. Kaskadenmodell) in der Nutzungsordnung vorgesehen, in welchen Zonen Mobilfunkantennen bevorzugt zu erstellen sind.