Das Verwaltungsgericht sieht insbesondere auch im Hinblick auf die dem Gemeinderat zukommende Ermessensspielraum bei der Anwendung von Ästhetikvorschriften (§ 106 Abs. 1 der Verfassung des Kantons Aargau vom 25. Juni 1980 [KV; SAR 110.000]) keinen Grund, von der schlüssigen Begründung der Vorinstanzen abzuweichen. Die Mobilfunkanlage soll in -8-