Der Regierungsrat würdigte die Erwägungen des Gemeinderats, wobei er auf die nachvollziehbare Darstellung im Baubewilligungsentscheid sowie die von den Beschwerdeführern eingereichten Fotomontagen abstellte. Er kam zum Schluss, dass der Gemeinderat eine Beeinträchtigung des Ortsbildes nachvollziehbar verneint habe und die Einwände der Beschwerdeführer die Beurteilung nicht in Frage zu stellen vermöchten. Die vom Gemeinderat vorgenommene Beurteilung habe sich nicht von sachfremden Argumenten leiten lassen (vgl. vorinstanzlicher Entscheid, S. 4 f.).