Der Gemeinderat stellte im Baubewilligungsentscheid keine Verletzung des Beeinträchtigungsverbots fest. Das Bauvorhaben liege in der Zone für öffentliche Bauten und Anlagen. Bezüglich Einordnung und Gestaltung gälten keine erhöhten Anforderungen. Der Mast sei mit einer Höhe von 25 m für die Nachbarschaft sowie von der öffentlichen Friedhofanlage her zwar teilweise sichtbar. Der Mast liege aber eingebettet in der Mitte eines Gebietes mit starkem Baumbewuchs und überrage die vorhandenen Baumreihen nur um einige Meter, Die sichtbare Höhe der Anlage werde dadurch reduziert und gebrochen.