Damit ist der Gesundheitsschutz insgesamt gewahrt. Dies gilt auch für Personen, die sich als elektromagnetisch hypersensibel wahrnehmen, da es gegenwärtig keinen wissenschaftlichen Beleg dafür gibt, dass solche Personen empfindlicher auf elektromagnetische Felder reagieren als die restliche Bevölkerung und daher bei der Festlegung der Immissionsgrenzwerte nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts kein besonderer Schutz für "elektrosensible" Personen vorzusehen ist (Urteil des Bundesgerichts vom 6. Oktober 2020 [1C_627/2019], Erw. 4.3 mit Hinweisen). Der Einwand der Beschwerdeführer ist somit unbegründet.