Anlagen, welche nichtionisierende Strahlung emittieren, müssen so erstellt und betrieben werden, dass sie die in Anhang 1 der festgelegten vorsorglichen Emissionsbegrenzungen einhalten (Art. 4 Abs. 1 NISV). Jede Mobilfunkanlage muss für sich im massgebenden Betriebszustand an allen Orten mit empfindlicher Nutzung (OMEN; Art. 3 Abs. 3 NISV) den massgebenden Anlagegrenzwert (AGW) von Anhang 1 Ziffer 64 NISV einhalten (Anhang 1 Ziffer 65 NISV). Zudem müssen überall, wo sich Menschen aufhalten können (sog. Orte für kurzfristigen Aufenthalt [OKA]) die festgelegten Immissionsgrenzwert (IGW) eingehalten werden (Art. 13 Abs. 1 NISV und Anhang 2 NISV).