(BGE 133 II 321, Erw. 4.3.2). Die angefochtene Mobilfunkanlage befindet sich in der Zone OeBA und dient deren Versorgung und des umliegenden Siedlungsgebiets. Die Mobilfunkanlage erweist sich somit als zonenkonform. 4. Die Beschwerdeführer sind der Auffassung, dass den elektrosensiblen Menschen durch die strahlende Mobilfunkantenne am Friedhofeingang der Zugang verwehrt oder enorm erschwert werde, was diskriminierend und unzulässig sei (Beschwerde, S. 3 f.).