Die Errichtung von Mobilfunkanlagen entspricht dem öffentlichen Interesse an einer qualitativ guten Mobilfunkversorgung und an einem funktionierenden Wettbewerb zwischen den Mobilfunkanbietern (vgl. Art. 1 des Fernmeldegesetzes vom 30. April 1997 [FMG; SR 784.10]). Zudem sind Mobilfunkantennen gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung in Bauzonen grundsätzlich zonenkonform, soweit sie im Wesentlichen der Abdeckung derselben dienen. Nicht erforderlich ist, dass die Mobilfunkantenne einzig dem Bauzonenteil dient, in welchem sie errichtet werden soll -6-