3. Die Beschwerdeführer bestreiten die Zonenkonformität des Bauvorhabens. Auch wenn sich die Antenne in der Zone für öffentliche Bauten und Anlagen befinde, stehe diese Zone direkt inmitten einer Wohnzone und dem Friedhof. Diese Zone sei nicht der richtige Ort, um eine freistehende Mobilfunkanlage zu installieren (Beschwerde, S. 2). Die Bauparzelle befindet sich gemäss Bauzonenplan der Gemeinde Q. vom ______ in der Zone für öffentliche Bauten und Anlagen (OeBA). Die Zone OeBA ist für Bauten und Anlagen bestimmt, die dem öffentlichen Interesse dienen (§ 17 Abs. 1 der Bau- und Nutzungsordnung der Gemeinde Q. vom ______ [BNO]).