Zum Vollzug und zur Beurteilung sowie Zustimmung zu Baugesuchen im Geltungsbereich der Verordnung über den Schutz vor nichtionisierender Strahlung vom 23. Dezember 1999 (NISV; SR 814.710) ist der Kanton bzw. das zuständige Departement (BVU) abschliessend zuständig. Dem Gemeinderat kommt als kommunale Baubewilligungsbehörde in diesem Bereich keine Kompetenz zu (vgl. § 28 Abs. 1 und § 31 Abs. 2 lit. f des Einführungsgesetzes zur Bundesgesetzgebung über den Schutz von Umwelt und Gewässern vom 4. September 2007 [EG UWR; SAR 781.200]).