Zudem habe die Beschwerdegegnerin zu tiefe Sendeleistungen deklariert und die Vorinstanz den Anspruch der Beschwerdeführer auf rechtliches Gehör verletzt. Auf die Beschwerde ist daher einzutreten. Soweit die Beschwerdeführer jedoch pauschal auf die Verwaltungsbeschwerde vom 3. März 2022 verweisen bzw. sie als "integrierender Bestandteil" der Beschwerde erklären, ist nicht darauf einzugehen. 3. Mit der Verwaltungsgerichtsbeschwerde können die unrichtige oder unvollständige Feststellung des Sachverhalts sowie Rechtsverletzungen gerügt werden (§ 55 Abs. 1 VRPG). Eine Ermessenskontrolle ist dagegen ausgeschlossen (Umkehrschluss aus § 55 Abs. 3 VRPG).