2. Die Beschwerdegegnerin führt aus, soweit die Beschwerdeführer die Verwaltungsbeschwerde vom 3. März 2022 als integrierenden Bestandteil der vorliegenden Beschwerde erklärten, sei mangels genügender Begründung i.S.v. § 43 Abs. 2 VRPG auf die Beschwerde nicht einzutreten (Beschwerdeantwort Beschwerdegegnerin, S. 4). -4-