2.2. Die D. beantragte mit Beschwerdeantwort vom 7. November 2022: Die Beschwerde sei vollumfänglich abzuweisen, soweit darauf eingetreten wird; alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zzgl. der gesetzlichen Mehrwertsteuer zu Lasten der Beschwerdeführenden. 2.3. Der Gemeinderat Q. beantragte mit Beschwerdeantwort vom 15. November 2022, die Beschwerde sei kostenfällig abzuweisen. 3. Das Verwaltungsgericht hat den Fall am 6. Juli 2023 beraten und entschieden. Das Verwaltungsgericht zieht in Erwägung: