3. a) Die Beschwerdeführenden, B. und A., die Erbengemeinschaft E., C., F. und G. sowie I. und J., alle Q., haben dem Gemeinderat Q. die vor Regierungsrat entstandenen Parteikosten von Fr. 1'000.– (inklusive MwSt.), unter solidarischer Haftbarkeit, zu ersetzen. b) Die Beschwerdeführenden, B. und A., die Erbengemeinschaft E., C., F. und G. sowie I. und J., alle Q., haben der D. die vor Regierungsrat entstandenen Parteikosten von Fr. 923.– (ohne MwSt.), unter solidarischer Haftbarkeit, zu ersetzen.