2. B. und A., die Erbengemeinschaft E., C., F. und G. sowie I. und J., alle Q., haben die Kosten des Verfahrens, bestehend aus einer Staatsgebühr von Fr. 1'700.– sowie der Kanzleigebühr und den Auslagen von Fr. 300.80, gesamthaft Fr. 2'000.80, unter solidarischer Haftbarkeit zu bezahlen. Angesichts des geleisteten Kostenvorschusses von Fr. 2'000.– hätten sie somit noch Fr. –.80 zu bezahlen. Auf entsprechende Rechnungsstellung wird aufgrund der Geringfügigkeit verzichtet.