Verwaltungsgericht 3. Kammer WBE.2022.391 / MW / ly (2022-001046) Art. 74 Urteil vom 6. Juli 2023 Besetzung Verwaltungsrichter Winkler, Vorsitz Verwaltungsrichterin Lang Verwaltungsrichterin Schöb-Talerico Gerichtsschreiber Wildi Beschwerde- A._____ führer 1.1 Beschwerde- B._____ führerin 1.2 Beschwerde- C._____ führer 2 gegen Beschwerde- D._____ gegnerin vertreten durch lic. iur. Lorenzo Marazzotta, Rechtsanwalt, Mühlebachstrasse 32, Postfach, 8024 Zürich und Vorinstanzen Gemeinderat Q._____ vertreten durch lic. iur. Alexander Rey, Rechtsanwalt, Langhaus 4, 5401 Baden Regierungsrat des Kantons Aargau, Regierungsgebäude, 5000 Aarau Gegenstand Beschwerdeverfahren betreffend Baubewilligung Entscheid des Regierungsrats vom 31. August 2022 -2- Das Verwaltungsgericht entnimmt den Akten: A. Am 15. Oktober 2020 reichte die D. beim Gemeinderat Q. ein Baugesuch ein für den Neubau einer Mobilfunkanlage beim Parkplatz Friedhof X auf der Parzelle Nr. aaa in Q. Am 2. Februar 2021 erteilte das Departement Bau, Verkehr und Umwelt (BVU), Abteilung für Baubewilligungen, bezüg- lich der kantonalen Prüfbelange die Zustimmung unter Auflagen. Während der öffentlichen Auflage erhoben u.a. B. und A., die Erbengemeinschaft E., C., F. und G. sowie I. und J. Einwendung gegen das Bauvorhaben. Mit Beschluss vom 3. Februar 2022 wies der Gemeinderat Q. die Einwendun- gen ab und erteilte die Baubewilligung, unter Bedingungen und Auflagen. B. Auf Beschwerde von B. und A., der Erbengemeinschaft E., C., F. und G. sowie I. und J. hin fällte der Regierungsrat am 31. August 2022 folgenden Entscheid: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. B. und A., die Erbengemeinschaft E., C., F. und G. sowie I. und J., alle Q., haben die Kosten des Verfahrens, bestehend aus einer Staatsgebühr von Fr. 1'700.– sowie der Kanzleigebühr und den Auslagen von Fr. 300.80, ge- samthaft Fr. 2'000.80, unter solidarischer Haftbarkeit zu bezahlen. Ange- sichts des geleisteten Kostenvorschusses von Fr. 2'000.– hätten sie somit noch Fr. –.80 zu bezahlen. Auf entsprechende Rechnungsstellung wird aufgrund der Geringfügigkeit verzichtet. 3. a) Die Beschwerdeführenden, B. und A., die Erbengemeinschaft E., C., F. und G. sowie I. und J., alle Q., haben dem Gemeinderat Q. die vor Regie- rungsrat entstandenen Parteikosten von Fr. 1'000.– (inklusive MwSt.), un- ter solidarischer Haftbarkeit, zu ersetzen. b) Die Beschwerdeführenden, B. und A., die Erbengemeinschaft E., C., F. und G. sowie I. und J., alle Q., haben der D. die vor Regierungsrat entstan- denen Parteikosten von Fr. 923.– (ohne MwSt.), unter solidarischer Haft- barkeit, zu ersetzen. C. 1. Gegen den am 7. September 2022 zugestellten Entscheid des Regierungs- rats erhoben B. und A. sowie C. am 5. Oktober 2022 (Postaufgabe: 7. Ok- tober 2022) Verwaltungsgerichtsbeschwerde mit den Anträgen: -3- Der Entscheid des Regierungsrates sei aufzuheben und die Baubewilli- gung sei zu verweigern. Eventuell sei das Baugesuch an die Baugesuchstellerin mit der Auflage zurückzuweisen, das Standortdatenblatt mit glaubwürdigen Angaben zu versehen und neu einzureichen. 2. 2.1. Der Regierungsrat (Rechtsdienst) schloss in seiner Beschwerdeantwort vom 28. Oktober 2022 auf kostenfällige Abweisung der Beschwerde. 2.2. Die D. beantragte mit Beschwerdeantwort vom 7. November 2022: Die Beschwerde sei vollumfänglich abzuweisen, soweit darauf eingetreten wird; alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zzgl. der gesetzlichen Mehrwertsteuer zu Lasten der Beschwerdeführenden. 2.3. Der Gemeinderat Q. beantragte mit Beschwerdeantwort vom 15. Novem- ber 2022, die Beschwerde sei kostenfällig abzuweisen. 3. Das Verwaltungsgericht hat den Fall am 6. Juli 2023 beraten und entschie- den. Das Verwaltungsgericht zieht in Erwägung: I. 1. Gegen letztinstanzliche Entscheide der Verwaltungsbehörden ist die Ver- waltungsgerichtsbeschwerde zulässig (§ 54 Abs. 1 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 4. Dezember 2007 [VRPG; SAR 271.200]). Der angefochtene Entscheid des Regierungsrats ist verwaltungsintern letztinstanzlich (vgl. § 61 Abs. 2 und 3 der Bauverordnung vom 25. Mai 2011 [BauV; SAR 713.121]). Das Verwaltungsgericht ist für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde somit zuständig. 2. Die Beschwerdegegnerin führt aus, soweit die Beschwerdeführer die Ver- waltungsbeschwerde vom 3. März 2022 als integrierenden Bestandteil der vorliegenden Beschwerde erklärten, sei mangels genügender Begründung i.S.v. § 43 Abs. 2 VRPG auf die Beschwerde nicht einzutreten (Beschwer- deantwort Beschwerdegegnerin, S. 4). -4- Antrag und Begründung sind Gültigkeitserfordernis der Beschwerde (§ 43 Abs. 2 VRPG). Mit der Begründung ist darzulegen, in welchen Punkten nach Auffassung der Beschwerdeführer der angefochtene Entscheid Män- gel aufweist. Eine stereotype Wiederholung der bereits gegen die vorvor- instanzliche Verfügung vorgebrachten Rügen ohne Bezugnahme auf die Erwägungen im angefochtenen Entscheid reicht nicht aus; in derartigen Fällen ist auf die Beschwerde nicht einzutreten. Dasselbe gilt, wenn pau- schal auf vorangegangene Rechtsschriften verwiesen wird (Aargauische Gerichts- und Verwaltungsentscheide [AGVE] 2009, S. 275, Erw. 3.1; 2001, S. 375, Erw. 2a; MICHAEL MERKER, Rechtsmittel, Klage und Normen- kontrollverfahren nach dem aargauischen Gesetz über die Verwaltungs- rechtspflege, Kommentar zu den §§ 38-72 [a]VRPG, 1998, N. 39 zu § 39 N). Die Beschwerdeschrift genügt den formellen Anforderungen. Aus dem An- trag und der Begründung ist ersichtlich, inwieweit der angefochtene Ent- scheid unrichtig sein soll. Die Beschwerdeführer beantragen, der ange- fochtene Entscheid sei aufzuheben und das Baugesuch der Beschwerde- gegnerin für den Bau der Mobilfunkanlage sei abzuweisen. Sie machen insbesondere geltend, die Mobilfunkantenne sei nicht zonenkonform, ver- hindere einen freien Zugang zum Friedhof, beeinträchtige das Ortsbild und gefährde die Gesundheit der Bevölkerung. Zudem habe die Beschwerde- gegnerin zu tiefe Sendeleistungen deklariert und die Vorinstanz den An- spruch der Beschwerdeführer auf rechtliches Gehör verletzt. Auf die Be- schwerde ist daher einzutreten. Soweit die Beschwerdeführer jedoch pau- schal auf die Verwaltungsbeschwerde vom 3. März 2022 verweisen bzw. sie als "integrierender Bestandteil" der Beschwerde erklären, ist nicht da- rauf einzugehen. 3. Mit der Verwaltungsgerichtsbeschwerde können die unrichtige oder unvoll- ständige Feststellung des Sachverhalts sowie Rechtsverletzungen gerügt werden (§ 55 Abs. 1 VRPG). Eine Ermessenskontrolle ist dagegen ausge- schlossen (Umkehrschluss aus § 55 Abs. 3 VRPG). II. 1. Die Beschwerdegegnerin beabsichtigt den Neubau einer Mobilfunkanlage auf der Parzelle Nr. aaa beim Parkplatz Friedhof X in Q. Dabei soll ein Stahlmast erstellt werden, an welchem ca. 22 bzw. 23 m über Grund die Anlage installiert wird. Das Bauprojekt umfasst neun Sender. Bei den drei Sendern (1STJKE, 2STJKE, 3STJKE) im Frequenzbereich 700-900 MHz wird eine Sendeleistung von 1300 W ERP, bei den drei Sendern (1STSUO, 2STSUO, 3STSUO) im Frequenzbereich 1800-2600 MHz wird eine Sende- leistung von 3200 W ERP und bei den drei Sendern (1STX, 2STX, 3STX -5- im Frequenzbereich 3400 MHz wird eine Sendeleistung von 800 W ERP beantragt (siehe Standortdatenblatt vom 1. Dezember 2020 mit Beilagen [Vorakten, act. 54 ff.]). Am Mast ist zudem die Installation von zwei Richt- funkantennen geplant mit einer Strahlungsleistung von 30 – 100 Milliwatt. 2. Die Beschwerdeführer beanstanden, dass sich nicht der Gemeinderat, son- dern das BVU mit ihren Bedenken bezüglich den gesundheitlichen Auswir- kungen von Mobilfunkstrahlung auseinandergesetzt habe (vgl. Beschwer- de, S. 2 f.). Zum Vollzug und zur Beurteilung sowie Zustimmung zu Baugesuchen im Geltungsbereich der Verordnung über den Schutz vor nichtionisierender Strahlung vom 23. Dezember 1999 (NISV; SR 814.710) ist der Kanton bzw. das zuständige Departement (BVU) abschliessend zuständig. Dem Ge- meinderat kommt als kommunale Baubewilligungsbehörde in diesem Be- reich keine Kompetenz zu (vgl. § 28 Abs. 1 und § 31 Abs. 2 lit. f des Ein- führungsgesetzes zur Bundesgesetzgebung über den Schutz von Umwelt und Gewässern vom 4. September 2007 [EG UWR; SAR 781.200]). Er musste und durfte daher die Rügen bezüglich nichtionisierende Strahlung nicht selber beurteilen, sondern konnte diesbezüglich auf die Zustim- mungsverfügung des BVU verweisen. Soweit die Beschwerdeführer dem BVU in diesem Zusammenhang Interessenkonflikte vorwerfen, handelt es sich um rein appellatorische Kritik. Darauf ist nicht näher einzugehen. 3. Die Beschwerdeführer bestreiten die Zonenkonformität des Bauvorhabens. Auch wenn sich die Antenne in der Zone für öffentliche Bauten und Anlagen befinde, stehe diese Zone direkt inmitten einer Wohnzone und dem Fried- hof. Diese Zone sei nicht der richtige Ort, um eine freistehende Mobilfunk- anlage zu installieren (Beschwerde, S. 2). Die Bauparzelle befindet sich gemäss Bauzonenplan der Gemeinde Q. vom ______ in der Zone für öffentliche Bauten und Anlagen (OeBA). Die Zone OeBA ist für Bauten und Anlagen bestimmt, die dem öffentlichen In- teresse dienen (§ 17 Abs. 1 der Bau- und Nutzungsordnung der Gemeinde Q. vom ______ [BNO]). Die Errichtung von Mobilfunkanlagen entspricht dem öffentlichen Interes- se an einer qualitativ guten Mobilfunkversorgung und an einem funktionie- renden Wettbewerb zwischen den Mobilfunkanbietern (vgl. Art. 1 des Fern- meldegesetzes vom 30. April 1997 [FMG; SR 784.10]). Zudem sind Mobil- funkantennen gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung in Bauzonen grundsätzlich zonenkonform, soweit sie im Wesentlichen der Abdeckung derselben dienen. Nicht erforderlich ist, dass die Mobilfunkantenne einzig dem Bauzonenteil dient, in welchem sie errichtet werden soll -6- (BGE 133 II 321, Erw. 4.3.2). Die angefochtene Mobilfunkanlage befindet sich in der Zone OeBA und dient deren Versorgung und des umliegenden Siedlungsgebiets. Die Mobilfunkanlage erweist sich somit als zonenkon- form. 4. Die Beschwerdeführer sind der Auffassung, dass den elektrosensiblen Menschen durch die strahlende Mobilfunkantenne am Friedhofeingang der Zugang verwehrt oder enorm erschwert werde, was diskriminierend und unzulässig sei (Beschwerde, S. 3 f.). Anlagen, welche nichtionisierende Strahlung emittieren, müssen so erstellt und betrieben werden, dass sie die in Anhang 1 der festgelegten vorsorgli- chen Emissionsbegrenzungen einhalten (Art. 4 Abs. 1 NISV). Jede Mobil- funkanlage muss für sich im massgebenden Betriebszustand an allen Or- ten mit empfindlicher Nutzung (OMEN; Art. 3 Abs. 3 NISV) den massge- benden Anlagegrenzwert (AGW) von Anhang 1 Ziffer 64 NISV einhalten (Anhang 1 Ziffer 65 NISV). Zudem müssen überall, wo sich Menschen auf- halten können (sog. Orte für kurzfristigen Aufenthalt [OKA]) die festgeleg- ten Immissionsgrenzwert (IGW) eingehalten werden (Art. 13 Abs. 1 NISV und Anhang 2 NISV). Unbestritten ist, dass die projektierte Mobilfunkanlage (mit den im Standort- datenblatt angegebenen Sendeleistungen und Neigungswinkel) die Grenz- werte der NISV einhält. Hinzuweisen ist, dass der für eine Anlage geltende Anlagegrenzwert zur Wahrung des Vorsorgeprinzips vom Bundesrat wesentlich niedriger festge- legt wurde als die dem Gesundheitsschutz dienenden Immissionsgrenz- werte. Damit ist der Gesundheitsschutz insgesamt gewahrt. Dies gilt auch für Personen, die sich als elektromagnetisch hypersensibel wahrnehmen, da es gegenwärtig keinen wissenschaftlichen Beleg dafür gibt, dass solche Personen empfindlicher auf elektromagnetische Felder reagieren als die restliche Bevölkerung und daher bei der Festlegung der Immissionsgrenz- werte nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts kein besonderer Schutz für "elektrosensible" Personen vorzusehen ist (Urteil des Bundes- gerichts vom 6. Oktober 2020 [1C_627/2019], Erw. 4.3 mit Hinweisen). Der Einwand der Beschwerdeführer ist somit unbegründet. Gleiches gilt für den Vorwurf, wonach die angefochtene Baubewilligung § 11 und § 13 des Be- stattungs- und Friedhofreglement der Gemeinde Q. vom ______ verletzen soll. Es ist nicht ersichtlich und wird auch nicht näher begründet, inwiefern diese Bestimmungen dem vorliegenden Bauvorhaben entgegenstehen sollten. -7- 5. Die Beschwerdeführer sind der Auffassung, dass die geplante Mobilfunk- anlage das Ortsbild wesentlich beeinträchtige und daher unzulässig sei (Beschwerde, S. 4 ff.). Nach § 42 Abs. 1 und 2 des Gesetzes über Raumentwicklung und Bauwe- sen vom 19. Januar 1993 (Baugesetz, BauG; SAR 713.100) müssen sich Gebäude hinsichtlich Grösse, Gestaltung und Oberfläche des Baukörpers sowie dessen Aussenraums so in die Umgebung einordnen, dass eine gute Gesamtwirkung entsteht; Bauten, Anschriften, Bemalungen, Antennen und Reklamen dürfen insbesondere Landschaften sowie Orts-, Quartier- und Strassenbilder nicht beeinträchtigen. Der Gemeinderat stellte im Baubewilligungsentscheid keine Verletzung des Beeinträchtigungsverbots fest. Das Bauvorhaben liege in der Zone für öf- fentliche Bauten und Anlagen. Bezüglich Einordnung und Gestaltung gäl- ten keine erhöhten Anforderungen. Der Mast sei mit einer Höhe von 25 m für die Nachbarschaft sowie von der öffentlichen Friedhofanlage her zwar teilweise sichtbar. Der Mast liege aber eingebettet in der Mitte eines Gebie- tes mit starkem Baumbewuchs und überrage die vorhandenen Baumreihen nur um einige Meter, Die sichtbare Höhe der Anlage werde dadurch redu- ziert und gebrochen. Die Antenne ordne sich damit insgesamt genügend ein (Baubewilligung vom 3. Februar 2022, S. 3 [Vorakten, act. 378]). Der Regierungsrat würdigte die Erwägungen des Gemeinderats, wobei er auf die nachvollziehbare Darstellung im Baubewilligungsentscheid sowie die von den Beschwerdeführern eingereichten Fotomontagen abstellte. Er kam zum Schluss, dass der Gemeinderat eine Beeinträchtigung des Orts- bildes nachvollziehbar verneint habe und die Einwände der Beschwerde- führer die Beurteilung nicht in Frage zu stellen vermöchten. Die vom Ge- meinderat vorgenommene Beurteilung habe sich nicht von sachfremden Argumenten leiten lassen (vgl. vorinstanzlicher Entscheid, S. 4 f.). Mit der Verwaltungsgerichtsbeschwerde halten die Beschwerdeführer am Einwand der fehlenden Einordnung fest. Die geplante Anlage passe grund- sätzlich nicht auf den Friedhof mit seinem alten Baumbestand und hohem Wiesenanteil. Die Beschwerdeführer bestreiten die kaschierende Wirkung der Bäume, da die Anlage die Bäume überrage. Zudem rage die Sendean- lage aus mehreren Perspektiven direkt in das dörfliche und in diesem Be- reich besonders schützenswerte Ortsbild hinein (Beschwerde, S. 4 ff.). Das Verwaltungsgericht sieht insbesondere auch im Hinblick auf die dem Gemeinderat zukommende Ermessensspielraum bei der Anwendung von Ästhetikvorschriften (§ 106 Abs. 1 der Verfassung des Kantons Aargau vom 25. Juni 1980 [KV; SAR 110.000]) keinen Grund, von der schlüssigen Begründung der Vorinstanzen abzuweichen. Die Mobilfunkanlage soll in -8- der Mitte eines Gebietes mit einem grossen Baumbestand realisiert wer- den. Eine Kaschierung durch die Bäume kann nicht bestritten werden, auch wenn diese teilweise von der Antenne überragt werden. Die von den Be- schwerdeführern eingereichten Bilder beweisen nichts Anderes, sondern belegen die Darstellung des Gemeinderats. Eine Verletzung des Beein- trächtigungsverbots ist nicht ersichtlich. Die Beschwerdeführer weisen in diesem Zusammenhang auf die ideellen Immissionen von Mobilfunkanlagen hin und äussern ethische Bedenken. Ideelle Immissionen können gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung kommunale oder kantonale Beschränkungen von Standorten von Mobil- funkanlagen zwar rechtfertigen (vgl. Urteil des Bundesgerichts vom 8. Ja- nuar 2019 [1C_167/2018], Erw. 2.). Im vorliegenden Fall liegen aber keine Vorschriften vor, die die Zulässigkeit ideeller Einwirkungen regeln. Nament- lich ist keine Prioritätsordnung (sog. Kaskadenmodell) in der Nutzungsord- nung vorgesehen, in welchen Zonen Mobilfunkantennen bevorzugt zu er- stellen sind. Insofern ist eine Verweigerung der Baubewilligung aufgrund von ideellen Immissionen, entgegen der Auffassung der Beschwerdefüh- rer, weder unter dem Titel der Zonenkonformität noch unter demjenigen des Beeinträchtigungsverbots gerechtfertigt. 6. Die Beschwerdeführer rügen sodann sinngemäss eine Verletzung von § 26 EG UWR. § 26 EG UWR lautet: Der am besten geeignete Standort von Antennen, die den bundesrechtli- chen Vorschriften über den Schutz vor nichtionisierender Strahlung unter- stehen, ist gestützt auf eine Abwägung der Interessen der Betreiberinnen beziehungsweise der Betreiber und der Standortgemeinde sowie gegebe- nenfalls betroffener Nachbargemeinden zu wählen. Die Interessenabwä- gung berücksichtigt insbesondere Aspekte des Landschafts- und des Orts- bildschutzes sowie der Siedlungsentwicklung. Die Baubewilligungsbehörde hat das Baugesuch unter Vornahme der Inte- ressenabwägung zu prüfen und über die Bewilligungsfähigkeit des Bauvor- habens zu entscheiden. Voraussetzung der Prüfung ist die Vollständigkeit des Baugesuchs. Um die privaten Interessen der Betreiberinnen bzw. jenes an einer guten Versorgung berücksichtigen zu können, müssen diese nach- weis- und ermittelbar sein. Der Bauherrin obliegt es, in einem begründeten Standortevaluationsbericht überprüfbare Grundlagen dazu beizubringen, in angemessenem Umkreis den aus ihrer Sicht bestgeeigneten von mehreren realistischen Standorten gewählt zu haben. Dabei ist die Versorgungssitu- ation und der funktechnische Nutzen im entsprechenden Gebiet mit Hilfe von Simulationsmodellen zu veranschaulichen. In diesem Sinne ist auch -9- ausreichend detailliertes Kartenmaterial notwendig (zum Ganzen AGVE 2012, S. 113, Erw. 4.2.2). Im Baubewilligungsentscheid hielt der Gemeinderat fest, dass es sich beim gewählten Standort um den bestgeeigneten Standort im Sinne von § 26 EG UWR handle (Baubewilligung vom 3. Februar 2022, S. 3 [Vorakten, act. 378]). Dem Evaluationsbericht der Beschwerdegegnerin vom 14. Ok- tober 2020 lässt sich zudem die aktuelle Abdeckungssituation entnehmen und der funktechnische Nutzen des beantragten Standorts. Unter dem Titel Standortakquisition wurden schliesslich die geprüften Standortoptionen do- kumentiert, welche aufgrund von Absagen seitens der Eigentümerschaft nicht weiter geprüft worden sind (Evaluationsbericht vom 14. Oktober 2020, S. 12 [Vorakten, act. 39) oder verworfen wurden "aufgrund NISV" (Evalua- tionsbericht vom 14. Oktober 2020, S. 11 [Vorakten, act. 40]). Der Evaluationsbericht vom 14. Oktober 2020 ist dürftig und kann nur als knapp ausreichend bezeichnet werden. Gestützt auf die Ausführungen des Gemeinderats zum ortsbildverträglich gewählten Standort und den knap- pen aber nachvollziehbaren Evaluationsbericht durfte die Vorinstanz den- noch davon ausgehen, dass es sich beim beantragten Standort um den bestgeeigneten i.S.v. § 26 EG UWR handelt. Ein die relevanten Interessen insgesamt besser wahrender Standort für eine Mobilfunkanlage ist nicht vorhanden und wird von den Beschwerdeführern auch nicht genannt. 7. Die Beschwerdeführer rügen sinngemäss eine Verletzung des Vorsorge- prinzips und weisen auf das Gesundheitsrisiko nichtionisierender Strahlung hin (Beschwerde, S. 6 f.). Das Bundesgericht hat, in Kenntnis der von den Beschwerdeführern ange- führten Newsletter-Sonderausgabe der Beratenden Expertengruppe nicht- ionisierende Strahlung (BERENIS) vom Januar 2021 sowie anderer Stu- dien, Berichte und Publikationen die Rechtmässigkeit der Immissions- und Anlagegrenzwerte bestätigt (vgl. etwa Urteil des Bundesgerichts 1C_100/2021 vom 14. Februar 2023). In erster Linie ist es Sache der zuständigen Fachbehörden und nicht des Verwaltungsgerichts, die entsprechende internationale Forschung sowie die technische Entwicklung zu verfolgen und gegebenenfalls eine Anpas- sung der Grenzwerte der NISV vorzuschlagen. Der Bund verfolgt zusam- men mit der BERENIS permanent die wissenschaftliche Entwicklung und lässt die neusten Erkenntnisse laufend in seine Beurteilung einfliessen (vgl. auch die Informationspflichten des BAFU gemäss Art. 19b NISV). Es be- stehen gemäss Bundesgericht zurzeit keine hinreichenden Hinweise, wo- nach die Fachbehörden des Bundes oder der Bundesrat eine Anpassung - 10 - der Grenzwerte hätten beantragen bzw. vornehmen müssen. Mit der An- wendung der geltenden Immissions- und Anlagegrenzwerte der NISV wird das Vorsorgeprinzip nicht verletzt. Soweit die Beschwerdeführer schliesslich einwenden, dass sich der Stand- ort der geplanten Mobilfunkanlage in der Nähe eines Kindergartens, eines Kinderheim sowie eines Wohngebietes mit vielen Kindern befinde, ist da- rauf hinzuweisen, dass der Schutz von Kindern vor nichtionisierender Strahlung bundesrechtlich nicht über die auch für Erwachsene geltenden Immissions- und Anlagegrenzwerte hinausgeht (vgl. Urteil des Bundesge- richts 1C_451/2017 vom 30. Mai 2018, Erw. 4.2.2). Mobilfunkanlagen in unmittelbarer Nähe von Schulen, Kindergärten können zwar erhebliche ide- elle Immissionen verursachen, weshalb sie kommunale oder kantonale Be- schränkungen von Standorten von Mobilfunkanlagen rechtfertigen würden (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1C_167/2018 vom 8. Januar 2019, Erw. 2.4). Solche Beschränkungen bestehen im vorliegenden Fall jedoch nicht. 8. Die Beschwerdeführer bringen ferner vor, dass die Sendeleistungen im Standortdatenblatt zu tief deklariert worden seien. Durch die Änderung der NISV am 17. Dezember 2021 (Anhang 1 Ziffer 63) bestehe die Möglichkeit, bei adaptiven Antennen einen Korrekturfaktor sowie nicht mehr den Spit- zenwert, sondern einen anderen Wert zu berücksichtigen. Die strittigen An- lagen könnten somit eine höhere effektive Strahlungsleistung abgeben als in den Standortdatenblättern vermerkt (vgl. Beschwerde, S. 7 f.). Der Einwand der Beschwerdeführer ist unbegründet. Bei der vorliegend strittigen Anlage wurde kein Korrekturfaktor beantragt, weshalb ein solcher bei der NIS-Prognose korrekterweise auch nicht berücksichtigt wurde. Die NIS-Prognosen basieren somit korrekterweise auf dem Betriebszustand des maximalen Gesprächs- und Datenverkehrs bei maximaler Sendeleis- tung und sind nicht zu beanstanden. Nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens bildet schliesslich die Frage, ob künftig ein Korrekturfaktor ohne Durchführung eines Baubewilligungsverfahrens zur Anwendung kommen darf oder nicht. Dies wird in einem konkreten Fall zu entscheiden sein. 9. Die Beschwerden weisen auf den in Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfas- sung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV; SR 101) garantierten Anspruch auf rechtliches Gehör hin, insbesondere auf den Anspruch, mit erheblichen Beweisanträgen gehört zu werden. Begrün- det wird der Einwand lediglich mit dem Hinweis, wonach "mobilfunkkritische Kreise" "über mindestens ebenbürtige Fachleute" verfügen würden (Be- schwerde, S. 8). Inwiefern die Vorinstanzen das rechtliche Gehör der Be- schwerdeführer verletzt haben sollen, wird mit keinem Wort begründet. Aus - 11 - den Akten ist denn auch nicht ersichtlich, dass von ihnen beantragte Be- weise nicht abgenommen wurden bzw. hätten abgenommen werden müs- sen. Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs liegt daher nicht vor. 10. Zusammenfassend erweist sich die Beschwerde in allen Punkten als unbe- gründet und ist abzuweisen. III. Bei diesem Ausgang des Verfahrens haben die unterliegenden Beschwer- deführer 1 und der Beschwerdeführer 2 die Verfahrenskosten je zur Hälfte zu bezahlen (vgl. § 31 Abs. 2 VRPG). Zudem haben die Beschwerdefüh- rer 1 und der Beschwerdeführer 2 dem obsiegenden Gemeinderat (Partei- stellung gemäss § 13 Abs. 2 lit. f VRPG) und der obsiegenden Beschwer- degegnerin (Parteistellung gemäss § 13 Abs. 2 lit. b i.V.m. Abs. 1 lit. a VRPG) die Parteikosten je zur Hälfte zu ersetzen (§ 32 Abs. 2 i.V.m. § 29 VRPG). Die Höhe der Parteientschädigung richtet sich nach Massgabe des Dekrets über die Entschädigung der Anwälte vom 10. November 1987 (Anwaltstarif [nachfolgend: AnwT]; SAR 291.150). Gemäss § 8a Abs. 1 AnwT bemisst sich die Entschädigung in vermögensrechtlichen Streitsachen nach dem gemäss § 4 AnwT berechneten Streitwert. Innerhalb der vorgesehenen Rahmenbeträge richtet sich die Entschädigung nach dem mutmasslichen Aufwand des Anwalts, nach der Bedeutung und der Schwierigkeit des Fal- les (§ 8a Abs. 2 AnwT). Die Entschädigung wird als Gesamtbetrag festge- setzt. Auslagen und Mehrwertsteuer sind darin enthalten (§ 8c AnwT). Un- terliegt die obsiegende Partei jedoch selber der Mehrwertsteuerpflicht, darf die Mehrwertsteuer bei der Bemessung der Parteientschädigung nicht mit- einbezogen werden (vgl. AGVE 2011, S. 465, Erw. 12.2.2; Entscheid des Verwaltungsgerichts WBE.2015.337 vom 22. Oktober 2015, Erw. II/2 mit Hinweisen). In Bausachen geht das Verwaltungsgericht praxisgemäss von einer vermö- gensrechtlichen Streitsache aus, wobei der Streitwert in der Regel 10 % der Bausumme beträgt (vgl. AGVE 1992, S. 397, Erw. 2a; 1989, S. 283, Erw. 2a/aa; 1983, S. 249, Erw. 4a). Bei einer Bausumme von Fr. 50'000.00 (vgl. Vorakten, act. 27) ergibt sich somit ein Streitwert von Fr. 5'000.00. Bei einem Streitwert bis Fr. 20'000.00 beträgt in Beschwerdeverfahren der Rahmen für die Entschädigung Fr. 600.00 bis Fr. 4'000.00 (§ 8a Abs. 1 lit. a Ziffer 1 AnwT). Der Streitwert (Fr. 5'000.00) liegt im unteren Bereich des vorgegebenen Rahmens (bis Fr. 20'000.00). Die Schwierigkeit des Fal- les war gering, der Aufwand ebenfalls. Es erscheint deshalb sachgerecht, die Parteikosten des Gemeinderats und der Beschwerdegegnerin auf Fr. 2'000.00 festzusetzen. Davon ist für die D. die MWSt abzuziehen, da - 12 - die Beschwerdegegnerin mehrwertsteuerpflichtig ist; dies führt zu einem Betrag von Fr. 1'857.00. Das Verwaltungsgericht erkennt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die verwaltungsgerichtlichen Verfahrenskosten, bestehend aus einer Staatsgebühr von Fr. 2'000.00 sowie der Kanzleigebühr und den Auslagen von Fr. 307.00, gesamthaft Fr. 2'307.00, sind von den Beschwerdefüh- rern 1 und vom Beschwerdeführer 2 je zur Hälfte, d.h. je mit Fr. 1'153.50 zu bezahlen. Die Beschwerdeführer 1 haften für ihren Anteil solidarisch. 3. 3.1. Die Beschwerdeführer 1 und der Beschwerdeführer 2 werden verpflichtet, dem Gemeinderat die Parteikosten in Höhe von Fr. 2'000.00 je zur Hälfte, d.h. je mit Fr. 1'000.00 zu ersetzen. Die Beschwerdeführer 1 haften für ih- ren Anteil solidarisch. 3.2. Die Beschwerdeführer 1 und der Beschwerdeführer 2 werden verpflichtet, der Beschwerdegegnerin die Parteikosten in Höhe von Fr. 1'857.00 je zur Hälfte, d.h. je mit Fr. 928.50, zu ersetzen. Die Beschwerdeführer 1 haften für ihren Anteil solidarisch. Zustellung an: die Beschwerdeführer 1.1 und 1.2 den Beschwerdeführer 2 die Beschwerdegegnerin (Vertreter) den Gemeinderat Q. (Vertreter) den Regierungsrat das Bundesamt für Umwelt (BAFU) Mitteilung an: das Departement Bau, Verkehr und Umwelt, Abteilung für Baubewilligungen - 13 - Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten Dieser Entscheid kann wegen Verletzung von Bundesrecht, Völkerrecht, kantonalen verfassungsmässigen Rechten sowie interkantonalem Recht innert 30 Tagen seit der Zustellung mit Beschwerde in öffentlich-rechtli- chen Angelegenheiten beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, angefochten werden. Die Frist steht still vom 7. Tag vor bis und mit 7. Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August und vom 18. Dezember bis und mit 2. Januar. Die unterzeichnete Beschwerde muss das Begehren, wie der Entscheid zu ändern sei, sowie in gedrängter Form die Begründung, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt, mit Angabe der Beweismittel enthalten. Der angefochtene Entscheid und als Beweismittel angerufene Urkunden sind beizulegen (Art. 82 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichts- gesetz, BGG; SR 173.110]). Aarau, 6. Juli 2023 Verwaltungsgericht des Kantons Aargau 3. Kammer Vorsitz: Gerichtsschreiber: Winkler Wildi