__ erwirtschaftet wurden. Letztere muss daher als künstlich und ohne realen Hintergrund angesehen bzw. als reines Briefkastendomizil qualifiziert werden. 8. Aufgrund dieser Erwägungen ist die Beschwerde vollumfänglich abzuweisen. III. Bei diesem Ausgang des Verfahrens werden die Beschwerdeführenden kostenpflichtig, wobei solidarische Haftbarkeit angeordnet wird (§ 189 Abs. 1 StG; § 31 Abs. 2 und § 33 Abs. 3 VRPG). Parteikostenersatz fällt ausser Betracht (§ 189 Abs. 2 StG; § 32 Abs. 2 VRPG). Das Verwaltungsgericht erkennt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen.